(1) Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 (§§ 43 und 55 Z 3 KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universitäten ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.
(2) Der Berechnung dieser Mehrkosten werden die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt.
(3) Werden Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen und ohne längeren stationären Aufenthalt (Abs. 1) in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität einbezogen, sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt dafür lediglich allfällige Mehrkosten im Sinne der §§ 6 und 8 Abs. 3 zu ersetzen.
(4) Die Aufnahme oder die Verlängerung des stationären Aufenthaltes von Personen ausschließlich zwecks Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb (Abs. 1) bedarf auch der ausdrücklichen Zustimmung des Rektorats.
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