(1) Die für den Personalbereich zuständigen Organe jeder Universität und der Rechtsträger jeder Krankenanstalt berechnen nach Organisationseinheiten, Funktionen, Personalkategorien, Anzahl und dem sich aus den Diensteinteilungen ergebenden Stundenausmaß die zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der betreffenden Krankenanstalt bzw. die zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der betreffenden Universität. Die gegenseitigen Personalanforderungen werden zwischen diesen Organen verhandelt und in Vereinbarungen gemäß § 29 Abs. 5 UG bzw. § 3c KAKuG festgelegt.
(2) Für die Mitwirkung von Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt an der Erfüllung von Aufgaben der universitären Lehre und Forschung wird diesem Rechtsträger der Anteil an den laufenden tatsächlichen Bruttobezügen dieser Bediensteten, an den gesetzlichen Dienstgeberbeiträgen und an den Dienstgeberbeiträgen zu dem gemäß den Dienstrechtsvorschriften oder dem Kollektivvertrag abgeschlossenen Pensionskassenvertrag als Kostenersatz geleistet, der dem auf Grund der Dienstpläne geleisteten zeitlichen Ausmaß der Mitwirkung dieser Bediensteten im Abrechnungszeitraum entspricht.
(3) Soweit diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal zur patientenbezogenen Unterstützung bei Lehrveranstaltungen und bei Forschungsaufgaben mitwirkt, kann der Kostenersatz hiefür nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Heranziehung des Tagdienst-Pflegepersonals in den Normalpflegestationen und Ambulanzen während der Lehrveranstaltungszeiten jedes Studienjahres pauschaliert werden.
(4) Der Bund ist berechtigt, für die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) dem Rechtsträger der Krankenanstalt in der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes der Anteil an den laufenden tatsächlichen Bruttobezügen dieser Bediensteten und an den Dienstgeberbeiträgen (einschließlich des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 125 Abs. 12 UG) als Gegenforderung in Rechnung zu stellen, der dem auf Grund der Dienstpläne geleisteten zeitlichen Ausmaß der Mitwirkung des Universitätspersonals im Abrechnungszeitraum entspricht. Bei einer Pauschalierung dieser Gegenforderung für den Einsatz in der Krankenversorgung ist für das ärztliche und zahnärztliche Personal der Universitäten im Klinischen Bereich ein Pauschalsatz von 70% der laufenden Bruttobezüge samt Dienstgeberbeiträgen zu Grunde zu legen.
(5) Für die zu Leiterinnen oder Leitern von Organisationseinheiten im Klinischen Bereich (Universitätskliniken und Klinischen Instituten) oder von Klinischen Abteilungen bestellten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bzw. anderen Universitätsbediensteten werden für die Berechnung der Gegenforderung die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse bei der Erfüllung der als grundsätzlich gleichgewichtig zu wertenden Leitungsaufgaben berücksichtigt. Dabei ist auch eine Pauschalierung möglich. Sofern allerdings zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine zwischen den Bund und dem Land erfolgte Festsetzung der Verwendungsverhältnisse vorliegt, ist diese bis zur einvernehmlichen Neuberechnung weiter anzuwenden.
(6) Entgelte, die als zusätzliche Abgeltungen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Kollegiengeldabgeltung, Lehrzulage) oder Prüfungen, für die Betreuung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten oder für die Ausübung leitender akademischer Funktionen gebühren, werden zur Gänze dem Aufwand für den Lehr- bzw. Forschungsbetrieb der Universität zugerechnet.
(7) Ausschließlich auf die Verwendung in der Krankenversorgung bezogene Entgelte, insbesondere Abgeltungen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste (Überstundenvergütungen, Journaldienst- oder Bereitschafts-Entschädigungen) und Anteile an den ärztlichen Sondergebühren (einschließlich Ambulanzgebühren) werden zur Gänze dem Aufwand für die Krankenversorgung zugerechnet.
(8) Abgeltungen für Unterrichtstätigkeiten in Aus- und Weiterbildungseinrichtungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt werden in die Kostenersatz-Berechnungen nicht einbezogen.
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