(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft und ist anzuwenden, soweit sich aus Abs. 2 und aus § 1 nichts anderes ergibt.
(2) Die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Wien, dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Wien und der St. Anna Kinderspital GmbH wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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