(1) In Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die für die Ermittlung und Festsetzung des Kostenersatzes maßgebenden Parameter in Abständen von längstens jeweils sechs Jahren unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Universitäten und der betreffenden Zentralkrankenanstalten sowie unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit – auch unter Beiziehung von Experten – evaluiert. Das Ergebnis ist dem Bund und den für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalten zuständigen Gebietskörperschaften vorzulegen. Im Fall der Einholung eines Gutachtens (§ 10 Abs. 6) ersetzt dieses im Umfang seiner Themenstellung die nächste Evaluierung.
(2) Jede Universität prüft in Zusammenarbeit mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt im Zuge der in Abs. 1 vorgesehenen Evaluierung die Auswirkungen der Weiterentwicklung der medizinischen Wissenschaften sowie der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf die Bedürfnisse der Universität und der Krankenanstalt sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Geräten und Einrichtungen sowie des Personaleinsatzes. Unter Wahrung des Leistungsniveaus einer Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) und der uneingeschränkten Erfüllung der Aufgaben der Universität im Klinischen Bereich sind dabei auch die Möglichkeiten zu kostendämpfenden Maßnahmen zu berücksichtigen.
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