(1) Der Kostenersatz für die Mehrkosten für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude (§ 33 zweiter Satz UG) wird von der oder dem für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister binnen sechs Monaten nach Abnahme der Bauten oder Bauteile bzw. der betriebsbereiten Geräte und Anerkennung der Endabrechnung über die Gesamtbau- bzw. Einrichtungskosten direkt an den Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt geleistet. Die Vereinbarung der Leistung von Teilbeträgen entsprechend den Bau- und Ausstattungsfortschritten und von abweichenden Zahlungsmodalitäten ist zulässig.
(2) Die Kostenersätze für die nicht von Abs. 1 erfassten Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und für die Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 werden namens des Bundes von der betreffenden Universität aus deren Globalbudget an den Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt geleistet. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch den Bund erfolgt im Rahmen der Finanzierung der Universitäten nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts des 1. Abschnittes des I. Teiles des UG.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt und das Rektorat der Universität legen einander bis 31. August jeden Jahres eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellte Endabrechnung für den Klinischen Mehraufwand gemäß Abs. 2 bzw. für die Gegenforderungen der Universität und des Bundes für das abgelaufene Kalenderjahr vor. Dem für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministerium und der für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständigen Gebietskörperschaft sind jeweils Kopien dieser Endabrechnungen zur Information zu übermitteln.
(4) Die Universität leistet namens des Bundes binnen drei Monaten nach gegenseitiger Anerkennung der Endabrechnungen den sich unter Berücksichtigung vereinbarter Akontierungen und der Gegenforderungen ergebenden Differenzbetrag. Ein allfälliger Differenzbetrag zu Gunsten des Bundes bzw. der Universität ist als Guthaben zunächst gegen die für das laufende Kalenderjahr noch offenen Akontozahlungen des Bundes bzw. der Universität aufzurechnen.
(5) Die Leistung jeglichen Kostenersatzes setzt die Einhaltung der in § 3 Abs. 5 und 6 normierten gegenseitigen Einsichts-, Überprüfungs- und Informationsrechte sowie die gegenseitige Anerkennung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Endabrechnungen voraus.
(6) Kommt keine gegenseitige Anerkennung der Endabrechnungen zustande, ist vorerst der dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre entsprechende Differenzbetrag jährlich zu leisten. Die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann eine Expertin oder einen Experten mit international ausgewiesener Qualifikation mit der Erstattung eines auf der Grundlage dieser Verordnung auszuarbeitenden Gutachtens beauftragen. Bezüglich der Auswahl der Expertin oder des Experten hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Einvernehmen mit der Universität und mit dem Bundesminister für Finanzen einerseits sowie mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt und mit der für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständigen Gebietskörperschaft andererseits anzustreben. Der Rechtsträger der Krankenanstalt und die Universität haben der Gutachterin oder dem Gutachter alle von ihr oder ihm benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister legt das Gutachten der Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Fortsetzung und zum Abschluss der Vermittlungsbemühungen binnen sechs Monaten sowie der für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständigen Gebietskörperschaft und dem Bundesministerium für Finanzen zur Information vor.
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