Speichelvortestgeräteverordnung 2017
Vorwort
§ 1 Gerät
Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 9a StVO geeignete Geräte werden bestimmt:
1. Bezeichnung: Speicheltest; P.I.A. 2 613S
Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH
2. Bezeichnung: Speicheltest; Dräger Drug Test 5000 STK 5, DrugTest 5000
Hersteller: Dräger Safety AG und Co.KGaA
3. Bezeichnung: Speicheltest; DrugWipe 5 S,WipeAlyser
Hersteller: Securetec Detektions-Systeme AG
4. Bezeichnung: Speicheltest; Rapid STAT, Cube Reader
Hersteller: Mavand Solutions GmbH
§ 2 Organe der Straßenaufsicht
(1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
§ 3 Schulung
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß § 5 Abs. 9a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte
zu erstrecken.
§ 4 Überprüfung
Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.