BundesrechtVerordnungenSpeichelvortestgeräteverordnung 2017

Speichelvortestgeräteverordnung 2017

In Kraft seit 09. März 2017
Up-to-date

§ 1 Gerät

Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 9a StVO geeignete Geräte werden bestimmt:

1. Bezeichnung: Speicheltest; P.I.A. 2 613S

Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH

2. Bezeichnung: Speicheltest; Dräger Drug Test 5000 STK 5, DrugTest 5000

Hersteller: Dräger Safety AG und Co.KGaA

3. Bezeichnung: Speicheltest; DrugWipe 5 S,WipeAlyser

Hersteller: Securetec Detektions-Systeme AG

4. Bezeichnung: Speicheltest; Rapid STAT, Cube Reader

Hersteller: Mavand Solutions GmbH

§ 2 Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

§ 3 Schulung

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß § 5 Abs. 9a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und

2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte

zu erstrecken.

§ 4 Überprüfung

Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.