BundesrechtVerordnungenGästeflugverordnungAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date

Eintragungsschein oder gleichwertig, der Halter muss ersichtlich sein (Haftungsgründe)

Kennzeichen am Rumpf mindestens 5 cm hoch

Datenschild mit Type und Kennzeichen

Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertig (Permit to Fly)

System und Nachweis einer periodischen Prüfung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (insbesondere Annual Inspection und Nachprüfbescheinigung)

Flug und/oder Betriebshandbuch

Nachweis der letzten Instandhaltung

Nachweis (z. B. Lärmzeugnis oder Lärmmessbericht) eines Lärmwertes geringer als 70dBA für Startfall (2,5 km vom Abflugpunkt)

Pilotenschein/Lizenz des Staates, in dessen Register das Luftfahrzeug eingetragen ist (Registerstaat)

Gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis des Registerstaates oder ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Sämtliche anzuwendenden österreichischen Betriebsregeln einschließlich der LVR 2014 sind zu beachten sowie Maßnahmen der Flugvorbereitung (Wetter, NOTAM, Flugplanung, Vorflugkontrolle, Mindestkraftstoffmenge 30 min Reserve, Mindestflughöhen usw.) und Einholung gegebenenfalls erforderlicher weiterer Bewilligungen (zum Beispiel Außenlandungen und Abflüge).

Bordbuch oder gleichwertig (Flight Log)

Gewichts und Schwerpunktlage

Mindestausrüstung: Fahrtmesser, Höhenmesser, Kompass,

Periodische Prüfung der elektronischen Bordausrüstung inclusive der Pitot Static Systeme nach LTH 40 oder gleichwertig.

ELT oder PLB

Sämtliche in österreichischen Regelungen enthaltene Anforderungen an den Betrieb von Luftfahrzeugen in kontrollierten Lufträumen insbesondere im Hinblick auf die Ausrüstung des Luftfahrzeugs sind zu beachten.

Haftpflichtversicherung entsprechend § 164 LFG beziehungsweise Verordnung (EG) Nr. 785/2004

Bewilligung der Funkanlagen entsprechend den Regelungen des Registerstaates.

Eine zuständige Behörde oder gleichwertige ermächtigte Organisation des Registerstaates muss vorhanden sein und in luftfahrtüblicher Weise (AIP) veröffentlicht sein. Im Anlassfall muss es der in Österreich zuständigen Behörde möglich sein, sicherheitsrelevante Informationen über den Betrieb in Österreich auszutauschen.

Alle Auflagen und Betriebseinschränkungen der Betriebsregelungen des Registerstaates gelten auch beim Betrieb im österreichischen Luftraum.

Rückverweise

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