§ 6 Allgemeine Bestimmungen — Dienstgradeverordnung-BMJ
Gliederung
Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
Rückverweise
Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form (§ 63 Abs. 2 BDG 1979).
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