BundesrechtVerordnungenDienstgradeverordnung-BMJ§ 11

§ 11

In Kraft seit 31. Januar 2017
Up-to-date

Die in der jeweils geltenden Fassung der Vollzugsordnung geregelte Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

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