§ 11 — Dienstgradeverordnung-BMJ
Gliederung
Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2
§ 11
Rückverweise
Die in der jeweils geltenden Fassung der Vollzugsordnung geregelte Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
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