BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS§ 63

§ 63Mündliche Prüfung

In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand

a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder

b) „Spezielle Didaktik“ und

2. den Pflichtgegenstand

a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder

b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

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