(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. den Pflichtgegenstand
a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
b) „Spezielle Didaktik“ und
2. den Pflichtgegenstand
a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.
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