§ 62 Klausurprüfung — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 61 gewählten Prüfungsgebiet
1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
2. „Spezielle Didaktik“.
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