BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS3. Abschnitt Besondere Bestimmungen13. Unterabschnitt Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)§ 59

§ 59 Klausurprüfung

In Kraft seit 03. April 2019
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