§ 58 Diplomarbeit — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder eine verbindliche Übung.
