(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
1. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
2. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.
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