(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.
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