§ 56 Klausurprüfung — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 55 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
1. „Pädagogik“ oder
2. „Psychologie“ oder
3. „Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
1. „Integrative Didaktik“ oder
2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.
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