BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS§ 54b

§ 54bKlausurprüfung

In Kraft seit 03. April 2019
Up-to-date

Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

1. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder

2. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Rückverweise