(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) (300 Minuten, schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten, schriftlich, grafisch) und
3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Fremdsprache.
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