BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS3. Abschnitt Besondere Bestimmungen9. Unterabschnitt Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign)§ 46

§ 46 Diplomarbeit

In Kraft seit 01. September 2016
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