BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS§ 45d

§ 45dDiplomarbeit

In Kraft seit 04. Dezember 2021
Up-to-date

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.

Rückverweise