§ 3c Durchführung der Vorprüfung — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3c Durchführung der Vorprüfung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
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