BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS3. Abschnitt Besondere Bestimmungen3. Unterabschnitt Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)§ 29

§ 29 Klausurprüfung

In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date