§ 29 Klausurprüfung — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Gliederung
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen
3. Unterabschnitt Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 29 Klausurprüfung
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
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