BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS3. Abschnitt Besondere Bestimmungen2. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige§ 27

§ 27 Mündliche Prüfung

In Kraft seit 01. September 2016
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