§ 26 Klausurprüfung — Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.
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