(1) Die Grundausbildung umfasst
1. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
2. den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.
(2) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
(3) Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
(4) Zulassungsvoraussetzung zur Grundausbildung nach § 1 ist die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier.
(5) Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,
1. die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
2. die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzuweisen, die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 erfolgreich abgeschlossen und den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 absolviert haben.
(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.
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