(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.
(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
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