§ 4 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten — Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF
Rückverweise
(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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