Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (nachfolgend kurz „Delegierte Verordnung“ genannt),
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (nachfolgend kurz „Durchführungsverordnung“ genannt) und
4. des § 26 Weingesetz 2009 bezüglich des unionsrechtlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen.
§ 2 Antragstellung
(1) Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 sind über die Website „www.eama.at“ unter Verwendung der im Weinbaukataster vorgesehenen Online-Formulare einzureichen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen. Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen.
(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können mittels Formblatt bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so hat der Antragsteller die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Auspflanzung einzuholen. Der Antrag ist auch ohne Zustimmung wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(4) Die Genehmigung für eine Rebpflanzung ist für jeden Weingarten erforderlich, der einer landesweinbaugesetzlichen Definition entspricht. Besteht keine landesweinbaugesetzliche Definition, so ist die Genehmigung für einen Weingarten erforderlich, der zur Erzeugung von Wein dient, welcher gem. § 2 Abs. 1 lit. 3 Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wird. Ab einer ausgepflanzten Fläche von 5 Ar ist für jeden Weingarten eine Genehmigung erforderlich.
(5) Die Anträge auf Genehmigungen sind bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.
(6) Gem. Art. 10 der Durchführungsverordnung kann der Weingarten in hinreichend begründeten Fällen auch auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden als der, für die die Genehmigung erteilt wurde.
§ 3 Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(1) Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt:
Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und
für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.
(2) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2020)
§ 4 Strafbestimmungen
(1) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(2) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem umgewandelten Pflanzungsrecht nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(3) Die Absätze 1 und 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.