BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017

In Kraft seit 23. November 2016
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt.