(1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus
1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die der Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, dient, aber kein Prüfungsfach bildet,
2. einer allgemeinen theoretischen Ausbildung, welche inklusive der dazugehörenden Prüfungen, im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes in Form der von der Verwaltungsakademie angebotenen Lehrgangsmodule erfolgt,
3. einer ressortspezifischen theoretischen Ausbildung und
4. einer praktischen Verwendung gem. Abs. 2 und 3.
(2) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.
(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.
(4) Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1......................................28 Tage,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2.......................................22 Tage,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3, h1.................................12 Tage,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2, h3...............8 Tage.
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