§ 1 Anwendungsbereich — Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,
a) die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 oder Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/2016 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.
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