(1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
(3) Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungs-inhalte festgelegt:
1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,
3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,
4. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3,
5. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.
(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise