(1) Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 dar.
(2) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.
(3) Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:
1. Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;
2. Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;
3. Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (z. B. Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn zum Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.
(4) Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß § 8 Abs. 2 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.
(5) Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert werden.
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