(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt der theoretischen Grundlagen sowie aus einer Teilprüfung über den Inhalt der Job Rotation, sofern im Ausbildungsplan nichts anderes festgelegt ist.
(2) Eine Teilprüfung über die Inhalte der theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden. In den Fächern „Menschen mit Behinderungen“ und „Compliance“ sind keine Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die in § 10 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.
(4) Die Job Rotation wird ebenfalls in Form einer Teilprüfung der Grundausbildung abgeschlossen. Bestandteile dieser Teilprüfung sind die vom Bediensteten nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende schriftliche Hausarbeit (50% Gewichtung), der nach jeder Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten (insgesamt 20% Gewichtung) sowie der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen zugeteilten Abteilung (insgesamt 30% Gewichtung). Diese Teilprüfung ist von einem Prüfungssenat zu beurteilen.
(5) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung der theoretischen Grundlagen und für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 zusätzlich die Absolvierung der Job Rotation.
(6) Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung müssen Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 alle Teilprüfungen bestanden und die Job Rotation positiv absolviert haben. Bedienstete der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen müssen alle Teilprüfungen bestanden haben. Die Beurteilung über das Bestehen der Teilprüfungen und die positive Absolvierung der Job Rotation obliegt der Dienstprüfungskommission.
(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach der theoretischen Grundlagen oder im Hinblick auf die Job Rotation als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 8 Abs. 3 sind kurz zu beschreiben.
(8) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
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