BundesrechtVerordnungenAuswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA§ 10

§ 10

In Kraft seit 09. September 2016
Up-to-date

Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.

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