(1) Die Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise