(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
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