(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß Punkt 1.1 bis 1.4 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
2. die Merkmale gemäß Punkt 2.1 bis 2.6 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. die Merkmale gemäß Punkt 3.1 bis 3.5 der Anlage durch Verwendung der vom Bundes-ministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommen-steuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
4. die Merkmale gemäß Punkt 4.1 und 4.2 der Anlage unter Heranziehung der gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Bildungsstandstatistik (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
5. die Merkmale gemäß Punkt 5.1 bis 5.29 der Anlage durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
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