BundesrechtVerordnungenBeschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung§ 8

§ 8Fachzeichnen

In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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