BundesrechtVerordnungenBeschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung§ 11

§ 11Wiederholungsprüfung

In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

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