(1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß § 2 haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:
1. Die gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203.
2. Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen
a) den Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils;
b) bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203;
c) bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt.
3. Die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm.
4. Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin, unter dessen/deren Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers/der Einführerin auf den Unionsmarkt.
5. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland.
6. Das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein.
(3) Wird der in Anhang I Abschnitt I lit. a Z 2 und Anhang I Abschnitt II lit. a Z 2 sowie Anhang II lit. a Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß § 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.
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