Kreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Verbrauchern bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Krediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird.
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