(1) Bei der Vermittlung von Krediten, die der Umschuldung dienen, ist es unzulässig, Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Zinssätzen der abzulösenden Kredite bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kreditwerber bedeutet.
(2) Vor Umschuldungen in Fällen, in denen die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit droht, hat der Kreditvermittler dem Kreditwerber die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle (§ 267f der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015) nachweislich zu empfehlen.
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