Dem Kreditvermittler ist es insbesondere untersagt:
1. die Vermittlung von Krediten anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen muss, dass diese Kredite gegen Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des Wuchers verstoßen;
2. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen muss, dass der Kreditgeber ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015, Geschäfte von Kreditinstituten betreibt;
3. die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis anzubieten oder durchzuführen.
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