(1) Als Personal von Kreditvermittlern gelten alle natürlichen Personen, die als Dienstnehmer
1. für den Kreditvermittler arbeiten und direkt an Tätigkeiten des Kreditvermittlers mitwirken oder im Zuge der Ausübung dieser Tätigkeiten Kontakte zu Verbrauchern haben, oder
2. den unter Z1 genannten Personen unmittelbar vorstehen und diese beaufsichtigen.
(2) Kreditvermittler dürfen nur Personal einsetzen, das über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kreditvermittlung oder das Erbringen von Beratungsdienstleistungen verfügt, und haben das Personal, zB durch Schulungen, auf dem aktuellen Stand zu halten; enthält der Abschluss eines Kreditvertrages damit verbundene Nebenleistungen, sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
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