Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:
1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
a) Zierfische,
b) domestizierte Ziervögel,
c) domestiziertes Geflügel,
d) Kleinnager und
e) Kaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
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