(1) Ein Messgerät muss die in Anhang 1 genannten wesentlichen Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften erfüllen.
(2) Die in Anhang 1 und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.
(3) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen ist gemäß § 13 zu bewerten.
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