BundesrechtVerordnungenMessgeräteverordnung 2016§ 4

§ 4Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Teilgeräte

In Kraft seit 20. April 2016
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Werden in den Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, im Folgenden „Eichvorschriften“ genannt, wesentliche Anforderungen für Teilgeräte festgelegt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Teilgeräte entsprechend. Teilgeräte und Messgeräte können für Zwecke der Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt bewertet werden.

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