(1) Ab dem 20. April 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte weiterhin erstmalig in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, entsprechen und eine noch gültige Bescheinigung dafür aufweisen.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Messgeräte, die den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006 entsprechen, nur bis 30. Oktober 2016 erstmalig in Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden.
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