(1) Die Wirtschaftsakteure nennen entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
b) an die sie ein Messgerät abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise